Zustimmung zur Ausnahme gegenüber den Beschwerdegegnern nach telefonischer Rückfrage bestätigte. d) Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation der Beschwerdeführenden, es werde weder im angefochtenen Entscheid noch in den Fachberichten des KAWA begründet, weshalb für das Unterschreiten des Waldabstands besondere Verhältnisse vorlägen. Gemäss der herrschenden Praxis der bernischen Forstbehörden, die sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch durch das Bundesgericht bereits in etlichen Fällen gestützt worden ist, werden häufig weitgehende Ausnahmen vom Waldabstand gewährt.