Vorliegend erachtete das KAWA eine Regelung der Waldrandpflege nicht für notwendig. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte und die Beschwerdeführenden bringen auch nichts vor, was die Fachmeinung des KAWA in Zweifel ziehen würde. Hinzu kommt, dass das KAWA in seiner Stellungnahme vom 25. August 2016 ausführte, dass die betroffene Waldeigentümerin, hier die Burgergemeinde Leissigen, die mündliche 24 Vgl. pag. 122 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli 25 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) RA Nr. 110/2016/100 14