c) Auch können die Beschwerdeführenden mit ihrer pauschalen Kritik, es fehle die Zustimmung der Waldeigentümerin, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das KAWA bemerkte dazu in seiner Stellungnahme vom 25. August 2016 zutreffend, es bestehe keine Vorschrift, dass die betroffenen Waldeigentümer einer Ausnahme zustimmen müssen. Art. 26 Abs. 3 KWaG25 sieht lediglich vor, dass die Waldabteilung die Zustimmung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands davon abhängig machen kann, dass die Gemeinde mit den betroffenen Waldeigentümern eine dauernde Regelung für die Waldrandpflege trifft. Vorliegend erachtete das KAWA eine Regelung der Waldrandpflege nicht für notwendig.