b) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführenden, in den Baugesuchsakten fehle ein begründetes Ausnahmegesuch. Die Beschwerdegegner führten im Formular 4.2 "Bauten nach Waldgesetz (KWaG)" vom 12. Februar 2016 aus, bei Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands könne auf der Parzelle Nr. J.________ kein Vorhaben realisiert werden.24 Damit begründeten sie ausreichend, weshalb der gesetzliche Waldabstand unterschritten werden soll. Die Begründung der Beschwerdegegner ist auch nachvollziehbar: Eine vernünftige Bebauung der Parzelle wäre hier ohne Ausnahmebewilligung nicht möglich.