a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es fehle in den Gesuchsakten ein begründetes Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Waldabstands. Zudem werde weder im angefochtenen Entscheid noch in den Fachberichten des KAWA begründet, weshalb für das Unterschreiten des Waldabstands besondere Verhältnisse vorlägen. Schliesslich bemängeln sie, es fehle die Zustimmung der Waldeigentümerin. Die Beschwerdegegner verweisen auf die positiven Fachberichte des KAWA.