1:100 vom 31. Januar 2017). Dabei handelt es sich aber weder um ein Wohnzimmer noch um einen Kinderspielraum. Anzumerken ist schliesslich, dass hier die Ausnahme keine Auswirkungen auf die Gebäudedimension hat. Die Beschwerdeführenden sind somit von der Ausnahme nicht betroffen. Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass durch diese Ausnahmebewilligung nachbarrechtliche Interessen verletzt werden. Vielmehr lässt sich hier mit der Ausnahmebewilligung eine Unzweckmässigkeit vermeiden. Die Ausnahmebewilligung wurde zu Recht erteilt. Die Rüge ist unbegründet.