Am Augenschein bestätigte sich zudem die Ausnahmepraxis der Vorinstanz. Die meisten Gebäude in der Umgebung des geplanten Vorhabens sind gegen Norden ausgerichtet, wo sich die Hauptwohnräume befinden.23 Das Vorhaben ist an einem steilen und gegen Norden abfallenden Hang geplant. Das ist in Übereinstimmung mit der Praxis der Vorinstanz und der Gemeinde ein objektiver Grund, der ein Abweichen von Art. 64 Abs. 2 BauV rechtfertigt. Hinzu kommt, dass hier die Abweichung von Art. 64 Abs. 2 BauV nicht erheblich ist. Vorliegend werden die Zimmer 3.1 und 3.2 im Obergeschoss sowie das Wohnzimmer im Erdgeschoss zusätzlich von Westen oder Osten her belichtet.