c) Die Ausnahmebewilligung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Eine Gebäudeorientierung gegen Süden hangaufwärts, gegen Osten oder Westen macht hier wenig Sinn. Auf der Südseite befindet sich der steile und bewaldete Hang; das schränkt eine südseitige Besonnung des Neubaus stark ein. Ost- und westseitig befinden sich die Wohnbauten der Nachbargrundstücke. Der Normzweck von Art. 64 Abs. 2 BauV, d.h. eine grösstmögliche Besonnung, kann hier bei strikter Befolgung der Regelung nicht erreicht werden. Am Augenschein bestätigte sich zudem die Ausnahmepraxis der Vorinstanz.