Das ist nach Art. 64 Abs. 2 BauV grundsätzlich nicht erlaubt. Die Vorinstanz erteilte von dieser Vorschrift allerdings eine Ausnahmebewilligung. Sie sah die besonderen Verhältnisse besonders in der Topografie. Aus dem gleichen Grund befürwortete auch die Gemeinde die Ausnahmebewilligung (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme der Einwohnergemeinde vom 18. August 201521). Die Vorinstanz bemerkte ausserdem, es entspreche der üblichen Praxis in der Gemeinde Leissigen, Ausnahmen von der Vorschrift von Art. 64 Abs. 2 BauV zu gewähren. Aufgrund der Lage am Südhang seien die meisten Liegenschaften in der Einwohnergemeinde Leissigen gegen den Thunersee, in Richtung Norden, ausgerichtet.