Das projektierte Wohnhaus hält diese Brandschutzauflage klar ein. Auch sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den wohnhygienischen Verhältnisse unbegründet, wie aus der Erwägung 13 hervorgeht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. Ausrichtung von Familienwohnungen a) Nach Art. 64 Abs. 2 BauV19 dürfen in Familienwohnungen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) im Interesse grösstmöglicher Besonnung nicht nach Norden orientiert sein. Auf eine weitergehende Bestimmung wurde 16 VGE 21082 vom 5. März 2001, E. 2d 17 Vgl. pag. 110 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli