Der Gebäudeabstand zwischen dem projektierten Neubau und dem Chalet der Beschwerdeführenden beträgt 6.90 m. Dieser Abstand ist aus Sicht des Brandschutzes unproblematisch. Der Fachbericht Brandschutz vom 22. April 2016 verlangt gegenüber dem benachbarten Chalet Nr. 36 einen Mindestgebäudeabstand von 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare, äusserste Schicht aufweisen.17 Das deckt sich mit der Regelung in Ziffer 2.2 Abs. 3 der Brandschutzrichtlinie "15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte (Fassung vom 1. Januar 2017)"18. Das projektierte Wohnhaus hält diese Brandschutzauflage klar ein.