g) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass hier die Regelung von Anhang A144 Abs. 3 GBR anwendbar ist. Der Gebäudeabstand zwischen dem projektierten Neubau und dem bestehenden Chalet ist eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands ist nicht nötig. Die von der Vorinstanz für das Unterschreiten des Gebäudeabstands erteilte Ausnahmebewilligung wird aufgehoben (vgl. Ziff. 3.2.3 des Entscheiddispositivs). Auf die Kritik der Beschwerdeführenden zur Ausnahmebewilligung braucht nicht eingegangen zu werden. Der Gebäudeabstand zwischen dem projektierten Neubau und dem Chalet der Beschwerdeführenden beträgt 6.90 m.