15 VGE 21082 vom 5. März 2001 RA Nr. 110/2016/100 10 derjenige, der einen gesetzeswidrigen Zustand unterhält, die negativen Folgen, die sich daraus ergeben, selber zu tragen. Er kann nicht von Dritten verlangen, dass sie dafür auf ihnen zustehende Rechte verzichten.16 Demzufolge reduziert sich hier gestützt auf die Vorschrift von Anhang A144 Abs. 3 GBR der Gebäudeabstand zwischen dem projektierten Vorhaben und bestehenden Chalet auf 6.90 m (Gebäudeabstand von 8 m minus das Mass der Unterschreitung von 1.10 m).