Dass die förmliche Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Grenzabstands fehlt, ändert an der Anwendbarkeit der Regelung im Anhang A144 Abs. 3 GBR nichts. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass aufgrund eines formellen Fehlers den Beschwerdeführenden als Rechtsnachfolger eine bessere Rechtsposition zugebilligt würde, als dies bei einer rechtmässigen Vorgehensweise der Fall gewesen wäre. Dieses Ergebnis widerspräche offenkundig Sinn und Zweck der Regelung in A144 Abs. 3 GBR. Diese will die gesetzlichen Baumöglichkeiten des später bauenden Nachbarn nicht einschränken. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts:15