Diese Auslegung würde in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Regelung von A144 Abs. 3 GBR ist, dass für den Bau des Chalets in Abweichung zum damals und heute geltenden Grenzabstand die Bewilligung erteilt wurde. Dass die förmliche Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Grenzabstands fehlt, ändert an der Anwendbarkeit der Regelung im Anhang A144 Abs. 3 GBR nichts.