f) Es steht fest, dass das Chalet der Beschwerdeführenden in den 70-er Jahren – in Abweichung zum geltenden Grenzabstand von 5 m – ohne Näherbaurecht zu nahe an die Parzellengrenze Nr. J.________ gebaut wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass gemäss den Baubewilligungsakten aus dem Jahr 1974 für das Unterschreiten des Grenzabstands keine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, mangels Ausnahmebewilligung komme die Regelung von A144 Abs. 3 GBR nicht zur Anwendung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Diese Auslegung würde in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.