von 5 m gegenüber der Parzelle Nr. J.________ unterschritt.12 Für diese Unterschreitung besteht gemäss dem Grundstückdateninformationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) kein Näherbaurecht als Dienstbarkeit, das die Parzelle Nr. J.________ der Beschwerdeführenden mit einer Rückweichepflicht bis zur Einhaltung des Gebäudeabstands belastet.13 Das machen die Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend. Die Beschwerdegegner sind somit weder gestützt auf ein obligatorisches noch gestützt auf ein dingliches Näherbaurecht verpflichtet, von der Parzellengrenze weiter als 4 m zurückzuweichen.14