e) Nach den Akten wurde das bestehende Chalet der Beschwerdeführenden am 5. Juni 1974 bewilligt, d.h. vor Inkrafttreten der heute geltenden baurechtlichen Grundordnung.11 Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht befand sich die Parzelle Nr. G.________ im landwirtschaftlichen Gebiet (vgl. Zonenplan vom 31. August 1972). Für nichtlandwirtschaftliche Bauten galt ein kleiner Grenzabstand von 5 m (vgl. Art. 24 Abs. 6 Bst. b Gemeindebaureglement vom 1959 mit Änderungen und Ergänzungen vom 27. Oktober 1962 und 12. November 1976). Aus den damaligen Projektplänen geht hervor, dass das Chalet der Beschwerdeführenden den damals geltenden kleinen Grenzabstand