d) Die Regelung in Anhang A144 Abs. 3 GBR sieht vor, dass zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstands reduziert. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass gemäss dem Gleichbehandlungsprinzip baurechtswidrig gewordene Altbauten oder erlaubte Normabweichungen die gesetzlichen Baumöglichkeiten der Nachbarn nicht einschränken sollen.