den kleinen Grenzabstand von 4 m unbestritten ein. Das bestehende Chalet der Beschwerdeführenden auf Parzelle Nr. G.________ weist hingegen auf seiner Westfassade zur Parzellengrenze nur einen Abstand von 2.90 m auf. Der Gebäudeabstand zwischen dem projektierten und dem bestehenden Chalet der Beschwerdeführenden beträgt demzufolge nur 6.90 m. Der reglementarische Gebäudeabstand von 8 m ist somit nicht eingehalten. Es ist strittig, ob die Regelung von Anhang A144 Abs. 3 GBR zur Anwendung gelangt.