c) Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden (vgl. Anhang A144 Abs. 1 GBR). Er entspricht gemäss Anhang A144 Abs. 2 GBR wenigstens der Summe der Grenzabstände. Die Summe der massgebenden Grenzabstände zwischen dem projektierten Einfamilienhaus der Beschwerdegegner und dem bestehenden Chalet der Beschwerdeführenden beträgt 8 m (zweimal kleiner Grenzabstand von 4 m für die Wohnzone bzw. die WG2b gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR). Vorliegend hält die Ostfassade des projektierten Neubaus gegenüber der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. G.________) den kleinen Grenzabstand von 4 m unbestritten ein.