Auch bestehe kein Spielraum für eine analoge Anwendung der Regelung in Anhang A144 Abs. 3 GBR. Die Beschwerdegegner stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Gebäudeabstands sei aufgrund der Vorschrift in Anhang A144 Abs. 3 GBR nicht erforderlich. b) Nachfolgend wird zuerst geprüft, ob überhaupt eine Ausnahmebewilligung nötig ist. Erst wenn dies der Fall ist, wird der Frage nachgegangen, ob die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands zu Recht erteilte.