a) Die Vorinstanz erteilte für das Unterschreiten des Gebäudeabstands zum Gebäude auf der Parzelle Nr. G.________ der Beschwerdeführenden eine Ausnahmebewilligung. Die Beschwerdeführenden kritisieren, ein entsprechendes Ausnahmegesuch sei weder gestellt noch publiziert worden. Weiter bringen sie vor, auch die materiellen Voraussetzungen von Art. 26 BauG zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Spielraum für eine analoge Anwendung der Regelung in Anhang A144 Abs. 3 GBR.