Das sei im Bauentscheid mit einer Auflage zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 hielten die Beschwerdeführenden zur Projektänderung fest, anhand der Pläne der Ost- und Westfassaden vom 31. Januar 2017 entstehe gegenüber der Parzelle Nr. H.________ ein schroff abfallender und unnatürlicher Geländeübergang. Zudem kritisierten sie, der Geländeverlauf sei in den Projektänderungsplänen unterschiedlich eingezeichnet worden. Im Übrigen halten sie an ihren Rechtsbegehren und Anträgen fest. RA Nr. 110/2016/100 7