b) Aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, dass das Vorhaben sowohl den baupolizeilichen Massen der Wohnzone wie auch jenen der Wohn- und Gewerbezone WG2b gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR entspricht. Es kann daher die Frage, ob hier die baupolizeilichen Masse der Wohnzone oder jene der WG2b einschlägig sind, offengelassen werden. 3. Streitgegenstand / Projektänderung a) Laut Art. 43 BewD9 können die Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE 8 Vgl. pag. 97 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli