241 Abs. 2 GBR eine vergleichbare Regelung. Diese bestimmt, dass für Wohnbauten im Nichtbaugebiet oder besser in der Landwirtschaftszone die baupolizeilichen Masse der Wohn- und Gewerbezone WG2b gelten. Daraus schloss die Gemeinde, dass für das strittige Vorhaben die Nutzungsmasse der Wohn- und Gewerbezone WG2b zur Anwendung gelangen.8 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden gehen demgegenüber davon aus, dass sich das Vorhaben in einer reinen Wohnzone befindet und die baupolizeilichen Masse der Wohnzone zum Tragen kommen.