Ausnahme einer Ausnützungsziffer keine baupolizeilichen Masse. Für die Beurteilung der Frage, ob die übrigen baupolizeilichen Masse, namentlich die Grenzabstände, der Gebäudeabstand oder die Gebäudehöhe, eingehalten sind, ist die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde Leissigen heranzuziehen. Art. 2 SBV sieht ausdrücklich vor, dass das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Leissigen gelten, wenn in den Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmt wird. Insbesondere verweist Art. 2 SBV auf die damals geltenden baupolizeilichen Vorschriften von Art.