2 Vgl. pag. 32 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli RA Nr. 110/2016/100 3 (Nichteinhalten der Ausnahmevoraussetzungen, ungenügende Erschliessung, Nichteinhalten der Gebäudehöhe, des Grenzabstands, des Strassenabstands und der Ästhetik- und Umgebungsgestaltungvorschriften). Schliesslich befürchten sie eine übermässige Beschattung und eine unrechtmässige Umnutzung eines Raums im Untergeschoss.