b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauabschlag der Baukommission der Gemeinde Muri bei Bern vom 19. Dezember 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.