Da das geplante Bauvorhaben nicht der gesetzlichen Ordnung entspricht, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Baubewilligung. Die Gemeinde hat zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9 4. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr. Zusätzliche Gebühren sind keine angefallen (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12).