e) Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Beschwerde auch ohne den beantragten Augenschein beurteilt werden kann, da sich die für den Entscheid relevanten Umstände mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergeben und von einem Augenschein keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Aus diesem Grund wird der Beweisantrag abgewiesen. Zusammenfassend steht fest, dass das Bauvorhaben nicht der ÜO "A.________" entspricht. Zudem ist fraglich, ob der teilweise Abbruch des Baudenkmals zulässig ist. Da das geplante Bauvorhaben nicht der gesetzlichen Ordnung entspricht, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Baubewilligung.