In der Südwestfassade seien die Achsen der oberen Fenster im Erdgeschoss zu übernehmen. Der Beschwerdeführer macht weder substantiiert geltend noch belegt er, dass das Gebäude nicht mehr sanierungsfähig ist. Selbst wenn das Gebäude Nr. E.________ nicht mehr als schützenswert, sondern nur noch als erhaltenswert gelten würde, dürfte es daher nicht ohne Weiteres abgebrochen werden.