Im Bauinventar der Gemeinde vom 24. April 2008 ist das Gebäude nur noch als erhaltenswert eingestuft. Laut Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Dem Fachbericht der Denkmalpflege vom 27. Juni 2014 lässt sich entnehmen, dass das Gebäude in einem sanierungsfähigen Zustand ist. Ein Abbruch und Wiederaufbau sei nicht angezeigt. Es sei möglich, die gleiche Lösung wie im bereits umgebauten Teil anzuwenden. Die Hülle sei zu erhalten. In der Südwestfassade seien die Achsen der oberen Fenster im Erdgeschoss zu übernehmen.