d) Gemäss Art. 70 Abs. 1 GBR sind die im Schutzplan bezeichneten Flächen und Objekte geschützt im Sinne von Art. 9, 10, 11 und 86 BauG. Im geltenden Schutzplan ist das Gebäude Nr. E.________ als schützenswert eingetragen. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Festlegung grundeigentümerverbindlich ist. Laut Art. 10b Abs. 2 BauG dürfen schützenswerte Baudenkmäler nicht abgebrochen werden. Der Teilabbruch des Gebäudes dürfte daher bereits aus diesem Grund unzulässig sein. Im Bauinventar der Gemeinde vom 24. April 2008 ist das Gebäude nur noch als erhaltenswert eingestuft.