Die geplante Lärmschutzwand und die Aufschüttung zwischen Wohnhaus und B.________ Strasse verunmöglichen die im Überbauungsplan vorgesehene Ein- und Ausfahrt sowie den Parkplatz. Das Bauvorhaben widerspricht somit offensichtlich der ÜO "A.________". Der Beschwerdeführer hat für die Abweichungen von der ÜO "A.________" kein Ausnahmegesuch gestellt. Da bei Überbauungsordnungen besondere Zurückhaltung geboten ist,11 könnten solche Ausnahmen wohl auch nicht bewilligt werden. Die Gemeinde 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 3