Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der im Überbauungsplan durch Baulinien festgelegten Baubereiche und innerhalb der eingetragenen Gebäudehöhenkurven erstellt werden. Der Baubereich für 1-geschossige unbewohnte Nebenbauten dient zur Erstellung von Abstellräumen, Fahrradunterständen, Autogaragen und Ähnlichem (Art. 6 der Überbauungsvorschriften).