_" ist somit auch auf den Bereich anwendbar, wo der Beschwerdeführer das geplante Projekt realisieren möchte. Gemäss Art. 4 der Überbauungsvorschriften regelt der Überbauungsplan den Wirkungsbereich, die Waldabstandlinie, die Lage und Grösse der Baubereiche A, B und E, die Lage und Grösse der Anbaubereiche (1-geschossig), die Lage und Grösse der Baubereiche für Nebengebäude, die abzubrechenden Gebäude, die Lage der privaten Erschliessungsflächen und Vorplätze, die Höhenkoten sowie die unterirdischen Baubereiche.