und Neubau zu verstehen ist – gerade nicht von der Besitzstandsgarantie umfasst werden.10 Er kann sich somit nicht auf Art. 3 Abs. 2 BauG berufen. c) Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die ÜO "A.________" keine besonderen Überbauungsvorschriften enthalte, die sein Bauvorhaben betreffen, trifft nicht zu. Die ÜO "A.________" beinhaltet neben einem Überbauungsplan auch Überbauungsvorschriften (Art. 1-13). Nach Art. 2 dieser Überbauungsvorschriften umfasst der Wirkungsbereich der ÜO "A.________" die Parzellen Nr. Z.________, C.________ und D.________. Die ÜO "A.________" ist somit auch auf den Bereich anwendbar, wo der Beschwerdeführer das geplante Projekt realisieren möchte.