Art. 3 Abs. 2 BauG erlaubt es zwar, Bauten, die durch neue Vorschriften widerrechtlich geworden sind, zu unterhalten, zeitgemäss zu erneuern und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umzubauen und zu erweitern. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur der Baute – worunter auch der geplante Abbruch 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N°2 und 3 7