b) Nach Art. 2 Abs. 1 BauG besteht ein Anspruch auf eine Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben der gesetzlichen Ordnung, d.h. den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften, entspricht. Es hat folglich im Einklang mit den Vorschriften des Baugesetzes und der zugehörigen Ausführungserlassen sowie den gestützt darauf von Kanton und Gemeinden erlassenen Vorschriften und Plänen zu stehen.9 Zu prüfen ist somit, ob das Bauvorhaben den geltenden Vorschriften entspricht. Art. 3 Abs. 2