Die Gemeinde weist darauf hin, dass sie sich im Anfangsstadium eines Ortsplanungsprozesses befinde. Weder in Teilgebieten noch in gesamtplanerischer Hinsicht könnten daher Ansprüche auf Beurteilung des Baugesuchs nach noch nicht konkreten und daher nicht genehmigten Vorschriften abgeleitet werden. Das Baugesuch widerspreche den Vorschriften der ÜO "A.________" in mehreren Punkten. Der Bericht der Waldabteilung beruhe auf einer Voranfrage des Beschwerdeführers. Danach dürfe die Terrasse bzw. der Wintergarten nicht zu Wohnzwecken umfunktioniert werden. Bei der Orangerie handle es sich um einen Anbau zu Wohnzwecken.