Der Kurzbeschrieb im Bauinventar bestätige, dass das Haus durch verschiedene bauliche Veränderungen in den letzten Jahren entstellt worden sei. Das Amt für Wald des Kantons Bern habe den Anbau der Orangerie als bewilligungsfähig bezeichnet. Somit stehe einer Baubewilligung aus forstrechtlicher Sicht nichts entgegen. Die Mauer entlang der B.________ Strasse solle die Anforderungen des Lärmschutzes sicherstellen. Die Baubewilligung sei eine Baupolizeierlaubnis. Wenn die Voraussetzungen erfüllt seien bestehe ein Rechtsanspruch auf die Baubewilligung.