wäre. Das belege, dass das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung der bestehenden Bausubstanz weniger zu gewichten sei, als die Einhaltung der gesetzlichen Umweltvorschriften. Das Bauvorhaben liege im Baubereich E. Die ÜO "A.________" enthalte für diese Zone keine besonderen Überbauungsvorschriften. Das Bauprojekt trage den Anliegen der Denkmalpflege Rechnung, werde doch durch den Anbau des neuen Wohnteils die Gebäudeharmonie wiederhergestellt und durch eine passende Orangerie im Volumen des angebauten Schopfs erweitert. Der Kurzbeschrieb im Bauinventar bestätige, dass das Haus durch verschiedene bauliche Veränderungen in den letzten Jahren entstellt worden sei.