Dies sei im erheblichen öffentlichen Interesse. Die Auffassung der Denkmalpflege, das Gebäude sei in einem sanierungsfähigen Zustand, widerspreche der Auffassung des Gemeinderats im Erläuterungsbericht zur Ortsplanungsrevision 2012, wonach die beiden erhaltenswerten Gebäude B.________ Strasse Nrn. E.________ und 43 auch abgebrochen werden könnten, wenn der Nachweis erbracht werde, dass eine Erhaltung unverhältnismässig 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 20; BVR 2014 S. 481 E. 2.4 8 BVR 1977 S. 133 E. 2 6