a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauprojekt sehe nichts anderes vor als die Erneuerung der bestehenden Bausubstanz und die Wiederherstellung der Gebäudeharmonie durch eine Orangerie. Mit dem Abbruch und Wiederaufbau könne das Gebäude in der heutigen Erscheinungsform und entsprechend den Anforderungen der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung wiederhergestellt werden. Dies sei im erheblichen öffentlichen Interesse.