d) In den edierten Vorakten befindet sich das Protokoll der Baukommission vom 6. Oktober 2014. Daraus ist ersichtlich, dass die Baukommission den Beschluss über den Bauentscheid einstimmig fällte. Die Zweifel des Beschwerdeführers, dass überhaupt nicht Beschluss über den Bauentscheid gefasst wurde, erweisen sich damit als unbegründet. 3. Anspruch auf eine Baubewilligung