Die rechtliche Bedeutung der Unterschrift liegt darin zu bestätigen, dass die zuständige Behörde den fraglichen Entscheid gefasst hat. Dies wird bereits mit der Unterschrift der Präsidentin der Baukommission hinreichend zum Ausdruck gebracht. Unabhängig davon, ob der Bauinspektor im konkreten Fall (ausnahmsweise) unterschriftsberechtigt war, liegt daher ein rechtsgültiger Bauentscheid vor.8 Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht ungültig. Im Übrigen könnte ein allfälliger Eröffnungsmangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da die BVE Baubeschwerden mit voller Kognition prüft (Art. 40 Abs. 3 BauG).