jedoch nicht geltend, es liege eine solche spezielle Situation vor. Die Rüge, der Bauinspektor sei nicht zeichnungsberechtigt, erscheint daher als begründet. c) Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG muss eine Verfügung eine Unterschrift enthalten. Ausser bei Massenverfügungen gehört die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Behördenmitglieds daher grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen. Form- und Eröffnungsfehler führen nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit einer Verfügung.7 Die rechtliche Bedeutung der Unterschrift liegt darin zu bestätigen, dass die zuständige Behörde den fraglichen Entscheid gefasst hat.