Anhang GO). In Art. 14 Abs. 2 OrgV6 ist die Unterschriftsberechtigung differenzierter geregelt: Soweit Entscheidungsbefugnisse an Kommissionen übertragen sind, zeichnen für diese der jeweilige Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin zusammen mit dem Sekretär oder der Sekretärin oder dem für diese Kommission zuständigen Abteilungs- oder Bereichsleiter kollektiv zu zweien. Damit wird die Stellvertretung sichergestellt.