b) Ist die Gemeinde Baubewilligungsbehörde, so entscheidet der Gemeinderat oder ein anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ über Baugesuche (Art. 33 Abs. 4 BauG). In der Gemeinde Muri bei Bern ist die Baukommission für das Fällen von Bauentscheiden zuständig (Art. 83 Abs. 1 und 3 Bst. a GBR4). Ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation werden im Anhang zur Gemeindeordnung bestimmt (Art. 51 Abs. 2 GO5). Das Präsidium der Baukommission hat von Amtes wegen das zuständige Mitglied des Gemeinderats inne. Sekretär ist der Bereichsleiter Hochbau und Planung. Für die Baukommission unterschreiben der Präsident und der Sekretär (Ziff. 1 Anhang GO).